Ausschließlich der Meldepflichtige hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gästeblatt zu bestätigen. § 7 Abs. 5 MeldeG entbindet den Meldepflichtigen nicht von der in § 10 Abs. 5 MeldeG normierten Verpflichtung, mit seiner Unterschrift am Gästeblatt die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen, auch wenn dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes die Möglichkeit eingeräumt wird, die Eintragungen in die Gästeblätter selbst vorzunehmen (vgl. nochmals VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).Ausschließlich der Meldepflichtige hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gästeblatt zu bestätigen. Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG entbindet den Meldepflichtigen nicht von der in Paragraph 10, Absatz 5, MeldeG normierten Verpflichtung, mit seiner Unterschrift am Gästeblatt die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen, auch wenn dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes die Möglichkeit eingeräumt wird, die Eintragungen in die Gästeblätter selbst vorzunehmen vergleiche nochmals VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).