Verwaltungsgerichtshof
30.09.2019
Ra 2019/01/0312
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313
Ausschließlich der Meldepflichtige hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gästeblatt zu bestätigen. Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG entbindet den Meldepflichtigen nicht von der in Paragraph 10, Absatz 5, MeldeG normierten Verpflichtung, mit seiner Unterschrift am Gästeblatt die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen, auch wenn dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes die Möglichkeit eingeräumt wird, die Eintragungen in die Gästeblätter selbst vorzunehmen vergleiche nochmals VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L12