Für das S.CampG gilt, dass ein Campingplatz eine touristische Einrichtung ist, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen darf. Dazu sind auch von Gesetzes wegen bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben (vgl. zu dieser Sichtweise betreffend das Kärntner Campingplatzgesetz 1970 idF LGBl. Nr. 143, bereits VwGH 7.12.2011, 2011/06/0159).Für das S.CampG gilt, dass ein Campingplatz eine touristische Einrichtung ist, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen darf. Dazu sind auch von Gesetzes wegen bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben vergleiche zu dieser Sichtweise betreffend das Kärntner Campingplatzgesetz 1970 in der Fassung LGBl. Nr. 143, bereits VwGH 7.12.2011, 2011/06/0159).