Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0312

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0313

Rechtssatz

Für das S.CampG gilt, dass ein Campingplatz eine touristische Einrichtung ist, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen darf. Dazu sind auch von Gesetzes wegen bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben vergleiche zu dieser Sichtweise betreffend das Kärntner Campingplatzgesetz 1970 in der Fassung LGBl. Nr. 143, bereits VwGH 7.12.2011, 2011/06/0159).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L11