Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0117

Entscheidungsdatum

20.05.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/01/0118

Rechtssatz

Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom 28. Dezember 1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG jedenfalls" am 1. November 2015 verloren haben. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen als verspätet zurück. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Diese Anträge werden damit begründet, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe. Die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden sind insofern einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz zugänglich, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH 24.2.2011, AW 2010/01/0013, mwN).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010117.L01

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010117_20190520L02