Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/01/0159
Entscheidungsdatum
25.02.2022
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1M
E6J
59/04 EU - EWR
Norm
EURallg
12010M004 EUV Art4 Abs3
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/01/0012 B 17. Dezember 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht). Nach diesen Grundsätzen war der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes u.a., entsprechend in die innerstaatliche Rechtslage des StbG zu implementieren.Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht). Nach diesen Grundsätzen war der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes u.a., entsprechend in die innerstaatliche Rechtslage des StbG zu implementieren.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L01
Im RIS seit
11.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2018010159_20220225L01