Verwaltungsgerichtshof
17.12.2021
Ra 2019/01/0381
GRS wie Ro 2019/01/0012 B 17. Dezember 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht). Nach diesen Grundsätzen war der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes u.a., entsprechend in die innerstaatliche Rechtslage des StbG zu implementieren.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010381.L01