Die Rechtskraft einer Entscheidung steht auch im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 einer neuerlichen (Sach-)Entscheidung über Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt dieser (ersten) Entscheidung bestanden haben, entgegen.Die Rechtskraft einer Entscheidung steht auch im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 einer neuerlichen (Sach-)Entscheidung über Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt dieser (ersten) Entscheidung bestanden haben, entgegen.