Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/18/0108
Entscheidungsdatum
15.07.2019
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
MRK Art8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 6
Stammrechtssatz
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180108.L01
Im RIS seit
25.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2019180108_20190715L02