Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180108.L01