Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/22/0292
Entscheidungsdatum
08.10.2019
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
Rechtssatz
Einer Fremden kann nicht zur Last gelegt werden, wenn sie sich um die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bemüht und für den Nachweis der Unterhaltsmittel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. zur Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel etwa VwGH 26.1.2010, 2009/22/0219).Einer Fremden kann nicht zur Last gelegt werden, wenn sie sich um die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bemüht und für den Nachweis der Unterhaltsmittel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt vergleiche zur Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel etwa VwGH 26.1.2010, 2009/22/0219).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220292.L04
Im RIS seit
19.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
JWR_2018220292_20191008L02