Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/06/0003
Entscheidungsdatum
17.05.2004
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0191 E 13. Oktober 1993 RS 1
Stammrechtssatz
Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0028)
Schlagworte
Auflagen BauRallg7
Baubewilligung BauRallg6
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060003.X01
Dokumentnummer
JWR_2002060003_20040517X01