Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0191

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §116 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §117 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0028)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030191.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1992030191_19931013X01

Rechtssatz für 93/06/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/06/0120

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauPolG Slbg 1973 §17 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 92/03/0191 1

Stammrechtssatz

Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0028)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060120.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1993060120_19940217X03

Rechtssatz für 2002/06/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/06/0003

Entscheidungsdatum

17.05.2004

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0191 E 13. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0028)

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060003.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Dokumentnummer

JWR_2002060003_20040517X01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0272

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0191 E 13. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0028)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L03

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220272_20190425L04