Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner gemäß § 117 FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner gemäß Paragraph 117, FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß Paragraph 117, FrPolG 2005 erstattet worden ist vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach Paragraph 117, FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).