Eine maßgebliche Gefährdung kann auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (vgl. § 53 Abs. 6 FrPolG 2005) bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).Eine maßgebliche Gefährdung kann auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung vergleiche Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005) bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).