Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0479

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0479

Entscheidungsdatum

11.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089). Bei der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Dementsprechend kann die im Rahmen einer Verhandlung unterbliebene Erörterung der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200479.L03

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200479_20190211L03