Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0314

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0314

Entscheidungsdatum

10.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200314.L04

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018200314_20180810L04

Rechtssatz für Ra 2019/14/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0153

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0314 E 10. August 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L13

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019140153_20190527L13

Rechtssatz für Ra 2020/19/0221

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0221

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0314 E 10. August 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190221.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190221_20200903L02