Auf Grund der in § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Abs. 7" hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Auf Grund der in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).