Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/19/0020
Entscheidungsdatum
03.05.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0022 B 17. Februar 2015 VwSlg 19041 A/2015 RS 1
Stammrechtssatz
§ 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 31 VwGVG, K. 4).Paragraph 31, VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) Paragraph 31, VwGVG, K. 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L01
Im RIS seit
06.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2018190020_20180503L01