Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0022

Rechtssatz

Paragraph 31, VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) Paragraph 31, VwGVG, K. 4).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L01