Mit einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Damit hat das BFA im fortgesetzten Verfahren die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen - insbesondere auch jene des § 29 AsylG 2005 - nicht weiter anzuwenden (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234).Mit einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Damit hat das BFA im fortgesetzten Verfahren die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen - insbesondere auch jene des Paragraph 29, AsylG 2005 - nicht weiter anzuwenden vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234).