Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde erster Instanz angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird (vgl. etwa VwGH 20.8.2018, Ra 2017/17/0221, mwN). Im Revisionsfall hat das LVwG die Straferkenntnisse der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass es die Wortfolge "aufgestellt zumindest seit 01.09.2014" durch die Wortfolge "aufgestellt zumindest am 29.10.2015" ersetzt hat, inhaltlich bestätigt. Das LVwG hat daher den Tatzeitraum erheblich eingeschränkt, den revisionswerbenden Parteien aber dennoch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren auferlegt. Damit hat das LVwG de betreffenden Spruchpunkt der angefochtenen Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu seinen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde erster Instanz angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird vergleiche etwa VwGH 20.8.2018, Ra 2017/17/0221, mwN). Im Revisionsfall hat das LVwG die Straferkenntnisse der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass es die Wortfolge "aufgestellt zumindest seit 01.09.2014" durch die Wortfolge "aufgestellt zumindest am 29.10.2015" ersetzt hat, inhaltlich bestätigt. Das LVwG hat daher den Tatzeitraum erheblich eingeschränkt, den revisionswerbenden Parteien aber dennoch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren auferlegt. Damit hat das LVwG de betreffenden Spruchpunkt der angefochtenen Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.