Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2018/17/0048
Entscheidungsdatum
11.07.2018
Index
34 Monopole
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
Rechtssatz
Eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen zum Betreiben von Glücksspielautomaten ist bereits ihrem Wesen nach geeignet, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (zu den gesetzlichen Regelungen sowie den einzelnen Novellen vgl. bereits das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 91 ff).Eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen zum Betreiben von Glücksspielautomaten ist bereits ihrem Wesen nach geeignet, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (zu den gesetzlichen Regelungen sowie den einzelnen Novellen vergleiche bereits das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 91 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L11.1
Im RIS seit
24.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2018170048_20180711L11