Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/17/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
Eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen zum Betreiben von Glücksspielautomaten ist bereits ihrem Wesen nach geeignet, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (zu den gesetzlichen Regelungen sowie den einzelnen Novellen vergleiche bereits das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 91 ff).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L11.1