Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0800

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0800

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170800.L02

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170800_20171215L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0797

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0797

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0800 E 15. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170797.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170797_20180427L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0798

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0798

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0800 E 15. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170798.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170798_20180427L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0811

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0811

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0800 E 15. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170811.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170811_20180427L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0021

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0800 E 15. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170021.L01.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170021_20180614L01