Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0800 E 15. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170021.L01.1