Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0007

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

E6J

Norm

62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008

Rechtssatz

Der EuGH hat ausgesprochen, dass nicht nur dann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Spieler an den Ausspielungen teilnehmen. Er hat das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts auch darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, (dort: in Ungarn, hier:) in Österreich Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 27).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170007_20190121J02