Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2018/17/0007
Entscheidungsdatum
21.01.2019
Index
E6J
Norm
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/17/0008
Rechtssatz
Der EuGH hat ausgesprochen, dass nicht nur dann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Spieler an den Ausspielungen teilnehmen. Er hat das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts auch darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, (dort: in Ungarn, hier:) in Österreich Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 27).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J02
Im RIS seit
23.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2018170007_20190121J02