Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0216

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0216

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des Paragraph 17, VwGVG - ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Gericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Gericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen. Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem Entscheidungsorgan gelungen ist, den beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen das Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und das Entscheidungsorgan damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes römisch eins [2.Auflage], unter E 217 bis E 226 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160216.L02

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018160216_20190131L01

Rechtssatz für Ro 2023/01/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0005

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0216 B 31. Jänner 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des Paragraph 17, VwGVG - ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Gericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Gericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen. Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem Entscheidungsorgan gelungen ist, den beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen das Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und das Entscheidungsorgan damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes römisch eins [2.Auflage], unter E 217 bis E 226 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J16

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023010005_20260312J16