Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
VBG 1948 §66

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraums als "Ausbildungsphase" (Paragraph 66, VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Allein der Umstand, dass sich jemand im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der "Ausbildungsphase" nach Paragraph 66, VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG nicht zu begründen. Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L02