In § 34 AsylG 2005 wird lediglich allgemein von "Familienangehörigen" (wie im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) gesprochen. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es somit hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen gegeben sein müssten, kann § 34 AsylG 2005 nicht entnommen werden.In Paragraph 34, AsylG 2005 wird lediglich allgemein von "Familienangehörigen" (wie im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) gesprochen. Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es somit hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen gegeben sein müssten, kann Paragraph 34, AsylG 2005 nicht entnommen werden.