Wird über den Unternehmensinhaber oder über den stillen Gesellschafter der Konkurs eröffnet, so hat dies nach § 185 Abs. 2 UGB zwingend die Auflösung der (auch atypisch) stillen Gesellschaft zur Folge (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB2, §§ 184, 185 Rz 13).Wird über den Unternehmensinhaber oder über den stillen Gesellschafter der Konkurs eröffnet, so hat dies nach Paragraph 185, Absatz 2, UGB zwingend die Auflösung der (auch atypisch) stillen Gesellschaft zur Folge vergleiche Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB2, Paragraphen 184, 185, Rz 13).