Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0176

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0177

Rechtssatz

Bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses handelt es sich um eine Erfolgsvoraussetzung vergleiche VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005). Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar. Daraus ergibt sich, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen sind, die geeignet sind, eine Erfüllung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110176.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018110176_20210426L03