Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/11/0176
Entscheidungsdatum
26.04.2021
Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0177
Rechtssatz
Bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses handelt es sich um eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005). Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar. Daraus ergibt sich, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen sind, die geeignet sind, eine Erfüllung der in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.Bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses handelt es sich um eine Erfolgsvoraussetzung vergleiche VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005). Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar. Daraus ergibt sich, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen sind, die geeignet sind, eine Erfüllung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110176.L02
Im RIS seit
08.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018110176_20210426L03