Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0176

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/11/0177

Rechtssatz

Bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses handelt es sich um eine Erfolgsvoraussetzung vergleiche VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005). Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar. Daraus ergibt sich, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen sind, die geeignet sind, eine Erfüllung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110176.L02