Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0028

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
59/04 EU - EWR
72/13 Studienförderung

Norm

EURallg
StudFG 1992 §4 Abs1a idF 2015/I/047
12010E267 AEUV Art267
32004L0038 Unionsbürger-RL Art24 Abs2

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall um die Auslegung der Wortfolge "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" geht, auf die sich die Antragstellerin zwecks Erlangung von Studienbeihilfe stützen möchte, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob Artikel 24, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen zu gewähren, gegen Primärrecht verstößt, weil die innerstaatliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 ohnehin eine Erweiterung des Anspruchskreises - unabhängig vom Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt - vorsieht. Eine Präjudizialität ist daher nicht ersichtlich.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J05

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2018100028_20190625J06