Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ro 2018/10/0028
Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall um die Auslegung der Wortfolge "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" geht, auf die sich die Antragstellerin zwecks Erlangung von Studienbeihilfe stützen möchte, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob Artikel 24, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen zu gewähren, gegen Primärrecht verstößt, weil die innerstaatliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 ohnehin eine Erweiterung des Anspruchskreises - unabhängig vom Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt - vorsieht. Eine Präjudizialität ist daher nicht ersichtlich.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J05