Handelt es sich um eine länger zurückliegende Integrationsleistung, so schließt dies deren Berücksichtigung nicht aus, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle integrationstauglichen Maßnahmen in die Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1a StudFG 1992 einzufließen haben, die bis zur Antragstellung gesetzt wurden. Nichtsdestotrotz wird lange zurückliegenden Integrationsmerkmalen, insbesondere dann, wenn diesen eine Lockerung des Integrationsbands etwa durch eine längere Abwesenheit (vgl. EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09) folgt, in der Regel nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden können wie vor der Antragstellung liegenden Integrationsumständen.Handelt es sich um eine länger zurückliegende Integrationsleistung, so schließt dies deren Berücksichtigung nicht aus, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle integrationstauglichen Maßnahmen in die Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 einzufließen haben, die bis zur Antragstellung gesetzt wurden. Nichtsdestotrotz wird lange zurückliegenden Integrationsmerkmalen, insbesondere dann, wenn diesen eine Lockerung des Integrationsbands etwa durch eine längere Abwesenheit vergleiche EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09) folgt, in der Regel nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden können wie vor der Antragstellung liegenden Integrationsumständen.