Die Integrationsleistung iSd § 4 Abs. 1a StudFG 1992 ist danach zu beurteilen, ob der Antragsteller einen "erheblichen Teil der Schulzeit" im Leistungsstaat absolviert hat.Die Integrationsleistung iSd Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 ist danach zu beurteilen, ob der Antragsteller einen "erheblichen Teil der Schulzeit" im Leistungsstaat absolviert hat.