Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0028

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/13 Studienförderung

Norm

EURallg
StudFG 1992 §4 Abs1a idF 2015/I/047
StudFG 1992 §4 Abs1a Z3 idF 2015/I/047
VwGG §42 Abs2 Z1
62003CJ0209 Dany Bidar VORAB
62006CJ0011 Morgan VORAB
62007CJ0158 Förster VORAB
62011CJ0523 Prinz und Seeberger VORAB
62013CJ0359 Martens VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus der EuGH Judikatur vergleiche EuGH 15.3.2005, Bidar, C-209/03; 23. 10.2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06; 18.11.2008, Förster, C-158/07; 18. 7.2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C- 585/11; 26. 2.2015, Martens, C-359/13) folgt, dass zur Beurteilung einer ausreichenden Integration des Antragstellers in die Gesellschaft des Leistungsstaates im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine besondere Verbundenheit mit diesem Staat auszudrücken vermögen, wie etwa - jeweils bezogen auf den Leistungsstaat - die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit, die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen. In diesem Sinn ist auch die im Lichte der EuGH-Rechtsprechung entstandene innerstaatliche Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG 1992 hinsichtlich der Integration in das österreichische Gesellschaftssystem zu verstehen. Da darüber hinaus innerstaatlich alternativ auch die Integration in das österreichische Bildungssystem gesondert angeführt ist, sind diesbezügliche Integrationsmaßnahmen nicht nur - soweit damit auch eine gesellschaftliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat, der die Leistung erbringen soll, einhergeht - bei der Integration in die Gesellschaft dieses Staates zu berücksichtigen, sondern auch als Integrationsmaßnahme ins Bildungssystem. Eine bloße Bildungsintegration könnte etwa dann vorliegen, wenn eine österreichische Schule im Ausland besucht wird. Das österreichische Bildungssystem umfasst alle Stufen der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED), beginnend mit dem frühkindlichen Bildungsbereich vor Schuleintritt (Kindergarten) bis zur höchsten Bildungsstufe, den Doktoratsstudien oder gleichwertigen Bildungsabschlüssen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist der Integrationsgrad einer Person in das Bildungs- oder Gesellschaftssystem zu beurteilen. Im Rahmen der Bewertung der einzubeziehenden Kriterien spielen naturgemäß jedenfalls die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt eine maßgebliche Rolle, wobei auch die in den anderen Ziffern des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0209 Dany Bidar VORAB
EuGH 62006CJ0011 Morgan VORAB
EuGH 62007CJ0158 Förster VORAB
EuGH 62011CJ0523 Prinz und Seeberger VORAB
EuGH 62013CJ0359 Martens VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J06

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2018100028_20190625J02