Für eine strafbare Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ausreichend (vgl. VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007).Für eine strafbare Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ausreichend vergleiche VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007).