Die das Vorliegen eines strengeren Strafsatzes gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG 1989 nicht rechtfertigende Vortat kann in einem solchen Fall jedoch als Erschwerungsgrund herangezogen werden (VwGH 18.11.1993, 93/09/0270).Die das Vorliegen eines strengeren Strafsatzes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG 1989 nicht rechtfertigende Vortat kann in einem solchen Fall jedoch als Erschwerungsgrund herangezogen werden (VwGH 18.11.1993, 93/09/0270).