Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).