Das Vorbringen, an einer Darmgrippe erkrankt zu sein, ist nicht von vornherein ungeeignet, ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG darzutun.Das Vorbringen, an einer Darmgrippe erkrankt zu sein, ist nicht von vornherein ungeeignet, ein begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzutun.