Auch wenn die Partei ein Recht auf die getroffene Verfügung nicht aus dem Gesetz ableiten konnte, so ist ihr doch durch den rechtskräftigen Bescheid ein solches Recht erwachsen. Die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Einräumung eines Rechtes ist für eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG gerade nicht ausreichend, das eingeräumte Recht steht ihr vielmehr entgegen.Auch wenn die Partei ein Recht auf die getroffene Verfügung nicht aus dem Gesetz ableiten konnte, so ist ihr doch durch den rechtskräftigen Bescheid ein solches Recht erwachsen. Die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Einräumung eines Rechtes ist für eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG gerade nicht ausreichend, das eingeräumte Recht steht ihr vielmehr entgegen.