Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19269 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0153

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) ermöglicht Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X01

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050153_20151217X01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19515 A/2016

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0117

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0153 E 17. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) ermöglicht Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L08

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040117_20161221L08

Rechtssatz für Ra 2018/07/0447

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0447

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0153 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19269 A/2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) ermöglicht Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018070447_20201008L01