Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0447

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/07/0448

Ra 2018/07/0449

Ra 2018/07/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0153 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19269 A/2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) ermöglicht Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L01