Sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (agrargemeinschaftliches Grundstück im vormaligen Eigentum der Gemeinde, Eigentumsübertragung "durch Regulierungsplan", vormalige Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften, Nichtdurchführung einer Hauptteilung), entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des Gesetzes, die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir. FlVfLG 1996 auch in jenen Fällen als Eingriffsnormen der lex fori anzuwenden, in denen die betroffenen Grundstücke im Ausland liegen.Sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (agrargemeinschaftliches Grundstück im vormaligen Eigentum der Gemeinde, Eigentumsübertragung "durch Regulierungsplan", vormalige Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften, Nichtdurchführung einer Hauptteilung), entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des Gesetzes, die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir. FlVfLG 1996 auch in jenen Fällen als Eingriffsnormen der lex fori anzuwenden, in denen die betroffenen Grundstücke im Ausland liegen.