Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19167 A/2015

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0034

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §8 Abs2;

Rechtssatz

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L13

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070034_20150729L13

Rechtssatz für Ro 2018/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0046

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 13 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J01

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070046_20190627J02

Rechtssatz für Ra 2019/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 13 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070097_20200625L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 13 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L02

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L02