Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0034
Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L13