Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw. baurechtlich genehmigt ist oder nicht (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0228). Nichts anderes gilt im Verfahren nach § 29 WRG 1959. Auch hier kommt es auf allfällige bau- oder zivilrechtliche Aspekte nicht an. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen darf nicht in der Erlassung eines Auftrags zur Sanierung zwecks anderweitiger zukünftiger Verwendung einer Anlage bestehen, die Wasserrechtsbehörde griffe diesfalls in die Kompetenz der Baubehörde ein (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/07/0145).Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw. baurechtlich genehmigt ist oder nicht (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0228). Nichts anderes gilt im Verfahren nach Paragraph 29, WRG 1959. Auch hier kommt es auf allfällige bau- oder zivilrechtliche Aspekte nicht an. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen darf nicht in der Erlassung eines Auftrags zur Sanierung zwecks anderweitiger zukünftiger Verwendung einer Anlage bestehen, die Wasserrechtsbehörde griffe diesfalls in die Kompetenz der Baubehörde ein vergleiche VwGH 25.11.1999, 99/07/0145).