Das Recht, im Erlöschungsverfahren nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen kommt Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).Das Recht, im Erlöschungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen kommt Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).