Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/06/0139
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Index
L85006 Straßen Steiermark
Norm
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0138 E 30. September 2015 RS 2
Stammrechtssatz
Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd § 47 Abs. 3 Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0084).Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L02
Im RIS seit
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JWR_2018060139_20201217L02