Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/06/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/06/0138

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060138.X02

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2013060138_20150930X02

Rechtssatz für Ra 2018/06/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0138 E 30. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2018060139_20201217L02